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5.1 VAG inklusive Verordnungen zur Lebensversicherung
Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, VAG, enthält Vorschriften über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung.
Konzession
Für den Betrieb der Lebensversicherung ist eine Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde erforderlich. Diese Konzession gilt für die gesamte EU. Für ausländische Versicherungsunternehmen, die innerhalb des Gebiets der Vertragsstaaten tätig werden, ist die Konzession der Sitzlandaufsichtsbehörde maßgeblich. Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes in einem anderen EU-Land ist eine Registrierung bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde des Sitzlandes zum Betrieb im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erforderlich.