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Herbert Laimböck - Teresa Maria Atzelsdorfer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.10 Veräußerung der versicherten Sache

Unter Veräußerung der versicherten Sache iSd § 69 VersVG ist jede Eigentumsübertragung durch rechtsgeschäftliche Einzelrechtsnachfolge zu verstehen (RIS-Justiz, RS0080616).

Solidarische Haftung des Veräußerers und Erwerbers

Wenn die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert wird, so tritt anstelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte ein. Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintritts laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand (§ 69 VersVG).

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