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Barbara Pogacar - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.3 Verbandsklagen gegen gesetz- oder sittenwidrige Vertragsbestimmungen

§ 28 Abs 1 KSchG bezieht sich auf gesetz- oder sittenwidrige Vertragsbedingungen, worunter im Kern die Kontrolle von Willenserklärungen zu verstehen ist. Dient ein Satz bloß der Aufklärung des Verbrauchers, ist er grundsätzlich unbedenklich (RIS-Justiz RS0131601).

Eine Formulierung ist grundsätzlich unbedenklich, wenn sie keine Willenserklärung des Verbrauchers enthält, sondern bloß dessen Aufklärung dient. Dies gilt aber nicht, wenn die Klausel dahin verstanden werden kann, dass der Verbraucher über eine Regelung nicht bloß informiert wird, sondern ihr – durch Akzeptieren der AGB – auch zustimmt (OGH 14.12.2017, 2 Ob 155/16g).

Wie bereits dargestellt, kann eine Unterlassungsklage gem § 28 Abs 1 KSchG erhoben werden, wenn AGB oder Vertragsformblätter

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