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Dokument-ID: 864506
1.7 Verfügungen über die Entschädigungsforderung
Unwirksame Verfügungen
Gem § 156 Abs 1 VersVG sind Verfügungen über die Entschädigungsforderung aus dem Versicherungsverhältnis dem Dritten gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der einstweiligen Verfügung erfolgt.