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11.1.6 Verjährung und Anzeigepflicht
Verjährung
Die Ersatzansprüche des EKHG verjähren gem § 17 EKHG innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Ersatzberechtigten von Schaden und Schädiger, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren vom Unfall an (absolute Verjährungsfrist). Im Übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften des ABGB. Die Verjährungseinrede kann nur bis Schluss der Verhandlung erster Instanz erhoben werden (RS00347261; OGH 17.04.1957, 1 Ob 109/57). Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Der Beginn der Frist setzt die Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus. Kann der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Umstände auf zumutbare Weise ohne nennenswerte Mühe Name und Anschrift des Ersatzpflichtigen in Erfahrung bringen oder sich die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Angaben verschaffen, so gilt die Kenntnisnahme als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Geschädigten bei einer entsprechenden Erkundigung zuteil geworden wäre.