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Dokument-ID: 817964
8.3 Verjährung
§ 27 Abs 1 KHVG bestimmt, dass der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer der gleichen Verjährung unterliegt wie der Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem die Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherten beginnt, endet jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Schadensereignis.