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Dokument-ID: 1015231
9.7 Verjährung
Schadensersatzansprüche verjähren nach § 1489 ABGB grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis des Verletzten von Schaden und von der Person des Schädigers. Erkennt also der Kunde, dass er von seinem Versicherungsmakler unrichtig, unvollständig oder falsch beraten wurde und kennt er auch den dadurch entstandenen Schaden, hat er 3 Jahre Zeit, seine Ansprüche gegenüber dem Versicherungsmakler gerichtlich geltend zu machen.