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5.1.5 Verordnung über Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen
Entsprechend der Verordnungsermächtigung wurde auch dazu eine Verordnung • [Fußnote: Verordnung der FMA über Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen, BGBl II Nr 296/2015] erlassen. Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung betreiben, haben die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen • [Fußnote: LV – VO über Inhalt und Gleiderung der versicherungsmathematischen Grundlagen.] vorzulegen. Versicherungsunternehmen haben der FMA jede Änderung oder Ergänzung der Grundlagen vor ihrer Anwendung mitzuteilen. Die FMA hat in der Verordnung Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung der versicherungsmathematischen Grundlagen näher geregelt. Ziel dieser Verordnung war, die Anforderungen an die versicherungsmathematischen Grundlagen derart zu gestalten, dass ein Vergleich der einzelnen Versicherungsunternehmen und eine risikoadäquate Aufsicht ermöglicht wird.