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Neu Dokument-ID: 890569

Herbert Laimböck | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.2 Versicherte Sachen

Die in der Polizze angeführten Sachen sind – sofern nichts anderes vereinbart ist – versichert, solange sie am in der Polizze genannten Versicherungsort betriebsfertig aufgestellt sind. Eine Sache ist betriebsfertig aufgestellt, wenn sie nach beendeter Erprobung (Probebetrieb) zur Aufnahme des normalen Betriebes entsprechend den Herstelleranweisungen bereit ist und, sofern vorgesehen, die formelle Übernahme durchgeführt wurde. Waren die Sachen betriebsfertig aufgestellt, so bleiben sie auch während der Dauer der Reinigung, Überholung, Revision, Instandsetzung oder Verbringung nach einem anderen Standort versichert, sofern diese Tätigkeiten am Versicherungsort vorgenommen werden.

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