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6.3 Versicherte Schäden und Kosten
Der Versicherer ersetzt den Wert bzw die Wertminderung der zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn die Zerstörung oder Beschädigung auf der unmittelbaren Einwirkung eines versicherten Schadenereignisses beruht oder nachweislich die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses ist, auch wenn die Zerstörung oder Beschädigung auf Niederschlagswasser, Schnee oder Hagel zurückzuführen ist, die durch die – im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis – beschädigten oder zerstörten Dach- oder Mauerteile bzw durch zerstörte oder beschädigte, ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentüren eindringen oder dadurch hervorgerufen wird, dass Teile der versicherten oder benachbarten Gebäude oder andere Gegenstände (wie Bäume, Maste usw) durch das Schadenereignis auf die versicherten Sachen geworfen werden.