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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.6 Versicherung für Menschen mit Behinderung

Ein Versicherungsverhältnis darf gem § 1d Abs 1 VersVG in Ansehung eines versicherten Risikos nicht deswegen abgelehnt oder gekündigt oder deshalb von einer höheren Prämie abhängig gemacht werden, weil der Versicherungsnehmer oder der Versicherte behindert (§ 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz) ist.

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