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Heinz Schinner - Martina Bergmann - Wolfgang Reisinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

16.9 Versicherungsprämie

Erstprämie

Rücktritt/Leistungsfreiheit

In der Sachversicherung wird der Versicherungsvertrag erst wirksam, wenn mit Übermittlung der Versicherungspolizze die Erstprämie umgehend bezahlt wird; die Deckung von Anbeginn bleibt bestehen, wenn die Prämie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Polizze bezahlt wurde (vgl OGH 31.08.2005, 7 Ob 180/05d). Solange die Zahlung nicht erfolgt ist, ist der Versicherer gem § 38 Abs 1 VersVG auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Als Rücktritt wäre es jedenfalls spätestens dann anzusehen, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten (vom Fälligkeitstag an gerechnet) die Erstprämie gerichtlich geltend macht. Jedenfalls ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Erst- oder einmalige Prämie zum Schadenzeitpunkt noch nicht geleistet wurde, es sei denn, der Versicherungsnehmer war an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden gehindert (§ 38 Abs 2 VersVG).

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