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Christoph Kopecky | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Versicherungsschutz bei Lenken eines fremden Fahrzeuges

Wie bereits erwähnt sind mitversichert jedenfalls der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen. Naturgemäß kommt auch dem Mithalter der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung zu. Alle diese genannten Personen haben sich an die haftpflichtversicherungsvertraglichen Vorschriften und Verpflichtungen zu halten.

Halter und Mithalter eines Fahrzeugs

Halter eines Kfz ist grundsätzlich derjenige, der über den Gebrauch (örtlich sowie zeitlich) des Kfz bestimmt. Die Haltereigenschaft ist primär ein wirtschaftliches und tatsächliches und weniger ein rechtliches Verhältnis. Treffen die verschiedenen, die Haltereigenschaft begründenden Merkmale auf mehrere Personen zu, so haften sie als Mithalter gem § 5 Abs 2 EKHG solidarisch.

Es ist bei jedem Beteiligten zu prüfen, ob bei Würdigung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeuges die Merkmale, die für die Haltereigenschaft wesentlich sind, bei ihm in so großer Zahl und so stark gegeben sind, dass seine Belastung mit der Haftung für Betriebsunfälle dem Wesen der gesetzlichen Haftpflicht des Halters entspricht. Von besonderer Bedeutung ist immer, wer die Kosten der Unterbringung, der Instandhaltung und Bedienung des Fahrzeuges sowie der Betriebsmittel trägt und die Verfügungsgewalt hat. • [Fußnote: OGH 11.01.1996, 2 Ob 98/95.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie die Haltereigenschaft zu beurteilen ist, wenn das betreffende Fahrzeug einer dritten Person zur Verwendung überlassen wird. Sollte das Fahrzeug nur kurzfristig zum persönlichen Gebrauch überlassen worden sein, so wird durch die kurzfristige Gebrauchsüberlassung noch nicht die Haltereigenschaft begründet. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, soll ein geradezu „schaukelhafter Wechsel“ in der Haltereigenschaft vermieden werden. Wer daher sein Fahrzeug kurzzeitig einem Dritten überlässt, bleibt weiterhin Halter, weil in dieser Überlassung die Verfügungsgewalt zum Ausdruck kommt. Nur bei längerfristiger Gebrauchsüberlassung endet die Haltereigenschaft und geht auf den Benützer über. • [Fußnote: OGH 30.07.1996, 7 Ob 17/95.

Inwieweit Versicherungsschutz besteht, sobald einer Person ein Fahrzeug überlassen wird – welche eben nicht als Halter oder Eigentümer des Kfz gilt – ist grundsätzlich in § 2 KHVG geregelt worden. Als Stichwort kann in diesem Fall die Berechtigung zur Lenkung eines Fahrzeuges angesehen werden.

Mitversicherung iSd § 2 Abs 2 KHVG

Mitversichert iSd § 2 Abs 2 KHVG ist eine vom Halter und Eigentümer verschiedene Person, sobald ein Fahrzeug dieser Person vom Eigentümer bzw Halter überlassen wurde und es daher mit dessen Willen gelenkt wird. Für jenen Fall, dass auch ein Mithalter existiert, muss auch dieser die ausdrückliche Erlaubnis zur Verwendung durch einen Dritten erteilen. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Mithalters ist nicht zu vermuten, dass der berechtigte Lenker eines Fahrzeuges berechtigt ist, die ihm anvertraute Lenkung eines Fahrzeugs an Dritte weiterzugeben. • [Fußnote: OGH 25.01.2006, 7 Ob 303/05t. Folglich ist auch derjenige, der das Fahrzeug im Fall eines Unfalls mit Willen des Eigentümers bzw Halters lenkte, berechtigt, seinen Anspruch selbstständig gegen den Versicherer geltend zu machen. Der Lenker ist daher nach der Bestimmung des § 26 KHVG ebenfalls als „geschädigter Dritter“ anzusehen und als solcher berechtigt, dessen Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Halters direkt geltend zu machen. • [Fußnote: OGH 10.02.1998, 7 Ob 14/97b.

Um sich dies besser vorstellen zu können, sollte kurz der Sachverhalt – in Anlehnung an das Judikat des OGH vom 11.11.1986 zu GZ 2 Ob 65/86 – geschildert werden. Überlässt der Halter eines Kfz dieses an einen alkoholisierten berechtigten Lenker und ist in dieser Überlassung des Kfz an den (alkoholisierten) berechtigten Lenker bereits ein Verschulden des Halters zu erkennen, so wird die Haftpflichtversicherung im Fall einer Verletzung des (alkoholisierten) berechtigten Lenkers sogar schadenersatzpflichtig (soweit das Verschulden der berechtigten Lenkerin nicht überwiegt).

Ausdrückliche oder schlüssige Übertragung der Verfügungsberechtigung

Im Sinne des vorherigen Absatzes stellt sich noch die Frage, wann ein berechtigter und folglich mitversicherter Lenker iSd § 2 Abs 2 KHVG vorliegt. Grundsätzlich kann die Berechtigung, ein Kfz zu lenken, nur vom Verfügungsberechtigten, somit vom Halter bzw vom Eigentümer des Fahrzeuges abgeleitet werden. Entscheidend ist somit immer der Wille des Verfügungsberechtigten, welcher ausdrücklich oder stillschweigend durch schlüssige Handlungen erklärt werden kann. • [Fußnote: OGH 31.05.1961, 3 Ob 54/61. Selbstverständlich ist auch, dass derjenige, der behauptet, berechtigter Lenker zu sein, dies auch zu beweisen hat. Ob diejenige Person, welche das Kfz schlussendlich lenkte, eine Lenkerberechtigung (Führerschein) besitzt, ist für die zu beweisende Frage, ob die Berechtigung zum Lenken bestand, völlig unerheblich. • [Fußnote: OGH 22.11.1961, 3 Ob 337/61.

Überlassung ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten

Sobald jedoch der berechtigte Lenker das Fahrzeug einer anderen Person – ohne Willen des Verfügungsberechtigten – überlässt, verliert der Lenker dessen Versicherungsschutz als Mitversicherter im Fall eines Verkehrsunfalles und hat daher keinen Deckungsanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung des Halters. Erbringt in einem solchen Fall die Haftpflichtversicherung Leistungen an den durch den Verkehrsunfall geschädigten Dritten, so kann sie gegen den seinerzeitigen Lenker des späteren Unfallfahrzeuges Regressansprüche nach § 158f VersVG nicht geltend machen, weil diese eben nur gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden können.

Regressanspruch gegen „Schwarzfahrer“ und berechtigten Lenker

Kann zwar ein Regressanspruch nach § 158f VersVG nicht geltend gemacht werden, bleibt noch der Anspruch iSd § 67 VersVG. Der Haftpflichtversicherung steht nach § 67 VersVG ein Regressanspruch gegen den Schwarzfahrer als auch den berechtigten Lenker zu. • [Fußnote: OGH 30.07.1995, 7 Ob 17/95. § 102 Abs 8 KFG bestimmt nämlich, dass das dem berechtigten Lenker übergebene Fahrzeug ohne Zustimmung des Halters nicht an Dritte überlassen werden darf. Mit der Weitergabe durch den berechtigten Lenker hat dieser jedenfalls gegen diese gesetzliche Bestimmung verstoßen. Bei der Entlehnung eines Kraftfahrzeuges muss aber selbst ohne ausdrückliche Vereinbarung davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug nur auf eine dem Gesetz entsprechende Art verwendet werden darf (vgl SZ 61/259). Durch die Überlassung des Fahrzeuges an einen unbefugten Dritten im Interesse des berechtigten Lenkers wird auch dieser Schwarzfahrer iSd § 6 Abs 2 EKHG, was wiederum den Regressanspruch der Versicherung gegen beide – nämlich den ursprünglich berechtigten Lenker und den Schwarzfahrer – begründet.

Zum Vorliegen einer unberechtigten Schwarzfahrt

Eine unberechtigte Schwarzfahrt im Sinne des eben Genannten liegt aber auch dann vor, wenn die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug nur zu einer bestimmten Fahrt dem berechtigten Lenker eingeräumt wurde und im Anschluss an diese eine weitere Fahrt gegen den Willen des Halters (Verfügungsberechtigten) vorgenommen wird. Der zur Benutzung des Fahrzeuges Befugte kann dann unberechtigter Fahrer sein, wenn er eine zeitlich, örtlich oder inhaltlich erkennbar beschränkte Benützungsgenehmigung überschreitet, falls es sich nicht um nur geringfügige Abweichungen vom Fahrauftrag handelt. Der befugte Fahrer ist dann ein Unberechtigter, wenn die Abweichung von den Weisungen des Bestimmungsberechtigten den Charakter der Fahrt derart ändert, dass sie bei natürlicher Betrachtung durch die erteilte Genehmigung nicht mehr gedeckt zu sein scheint. Bei der Beurteilung, ob eine konkludente Zustimmung des Halters zu einer Abweichung von der genehmigten Fahrt vorliegt, kommt es darauf an, ob der Halter nach seiner Persönlichkeit, nach seinen Beziehungen zum Benutzer und dergleichen der Fahrt zugestimmt hätte, wäre er vorher befragt worden. Eine nachträgliche Genehmigung einer Schwarzfahrt durch den Halter ändert deren Charakter nicht. • [Fußnote: Grubmann, KHVG 4. Aufl (2015), § 2 E 143.

Ersatzanspruch des geschädigten Dritten

Wie sieht es nun auf der anderen Seite mit dem Anspruch des geschädigten Dritten gegen den Haftpflichtversicherer aus: Einerseits besitzt der geschädigte Dritte in einem solchen Fall nicht einmal ein direktes Klagerecht gem § 26 KHVG gegen den Haftpflichtversicherer. Dies, da das mit § 26 KHVG zusammenhängende direkte Klagerecht ein bestehendes Haftpflichtversicherungsverhältnis über das Unfallfahrzeug voraussetzt. • [Fußnote: OGH 14.01.1999, 2 Ob 151/97p. Andererseits ist jedoch der Haftpflichtversicherer gem § 6 Abs 2 EKHG zur Leistung gegenüber dem geschädigten Dritten aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, da dem Lenker das Kraftfahrzeug schließlich vom Halter überlassen worden war (dieses jedoch nicht dem Willen des Halters entsprechend verwendet wurde).

Versicherungsanspruch des Beifahrers bei grob fahrlässigem oder gefährlichem Verhalten

Der mit Willen des Halters beziehungsweise Lenkers des Pkw mitbeförderte Beifahrer ist Mitversicherter in der Haftpflichtversicherung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Frage von Bedeutung, ob der Versicherungsschutz auch weiterhin für den Mitversicherten besteht, wenn dieser beispielsweise grob fahrlässig während der Fahrt handelt bzw ein gefährliches Verhalten an den Tag legt. Diese Frage stellt sich insbesondere vor dem Hintergrund, als ein anderes Verhalten als ein solches – welches auf die Deckungspflicht Einfluss haben könnte – im Zusammenhang mit einem Beifahrer nicht möglich ist.

Gemäß Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verliert der Beifahrer diese Eigenschaft des Mitversicherten auch dann nicht, wenn er unbefugt und grob fahrlässig handelnd die Handbremse des Fahrzeuges gegen den Willen des Lenkers anzieht. Dem Haftpflichtversicherer steht aus diesem Vorfall kein Regress nach § 67 VersVG zu. Der Haftpflichtversicherer ist daher lediglich bei vom Mitversicherten vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführten Schäden deckungsfrei, wobei auch in der Haftpflichtversicherung die Vorschriften über die Gefahrenerhöhung gelten und neben § 152 VersVG anwendbar sind.

Vorliegen einer Gefahrenerhöhung

Eine Gefahrenerhöhung liegt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aber nur dann vor, wenn durch sie eine neue und für den Versicherer vom Standpunkt der Prämienkalkulation bzw die Übernahme des Risikos ungünstigere Gefahrenlage geschaffen wird, die zumindest über einen absehbaren Zeitraum anhält, nicht aber durch einmalige Fehlhandlungen des Versicherten. • [Fußnote: OGH 15.05.1995, 7 Ob 32/95. § 152 VersVG stellt hier folglich die obere Grenze für das Verhalten des Beifahrers dar.