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3.1.4 Verstöße gegen bestimmte Gebote und Verbote – Rechtslage nach dem VRUG
§ 28a KSchG erlaubt eine Verbandsklage bei Verstößen gegen bestimmte Ge- und Verbote. Durch die Bestimmung des § 28a KSchG soll der Anwendungsbereich der Verbandsklage auf jede unerlaubte Handlungspraktik ausgedehnt werden, die im Zusammenhang mit Geschäftsfällen steht, die im europäischen Binnenmarkt einen besonderen gemeinschaftsrechtlichen Schutz der Verbraucher erfordern. • [Fußnote: EBzRV 1998 BlgNR 20. GP, 31.] Die Klage kann nur von den in § 29 Abs 1 KSchG genannten Verbänden erhoben werden. • [Fußnote: Langer in Kosesnik-Wehrle, Konsumentenschutzgesetz, 3. Aufl, §§ 28–30 Rz 32a.]