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Dokument-ID: 766220
4.1 Verwendung von Formblättern für den Antrag auf Schließung eines Versicherungsvertrags
Wenn der Versicherungsnehmer seinen Antrag auf Schließung eines Versicherungsvertrags auf einem vom Versicherer verwendeten Formblatt stellt, so ist gem § 1a Abs 1 VersVG eine Erklärung, während einer bestimmten Frist an den Antrag gebunden zu bleiben, insoweit unwirksam, als diese Frist sechs Wochen übersteigt. Die Vereinbarung einer längeren Bindungsfrist ist nur rechtswirksam, wenn sie im Einzelnen ausverhandelt worden ist.