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16.6 Vinkulierung (vormals Sperrschein)
Sperrschein (Einschränkung der Verfügungsberechtigung)
Die Vinkulierung eines Versicherungsvertrages bewirkt, dass die Versicherungsgesellschaft den Vinkulargläubiger über sämtliche Veränderungen des Vertrages unmittelbar verständigt und der Vertrag nicht ohne Zustimmung des Vinkulargläubigers gekündigt werden darf. Der Versicherer informiert den Vinkulargläubiger auch über Prämienrückstände und fordert ihn gegebenenfalls auf, die offene Prämie zu bezahlen, damit keine Deckungslücke eintritt. Des Weiteren ist eine Zustimmung des Vinkulargläubigers auch für die Auszahlung sämtlicher Ersatzleistungen nach einem Schaden notwendig. Es empfiehlt sich daher, die Vinkulierung jeweils nur in jener Höhe zu veranlassen, in der der Vinkulargläubiger Anspruch hat.