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Dokument-ID: 1064970
5.5.2 Vorbeugende Obliegenheiten
Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom VN zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist (unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs 1a), so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (§ 6 Abs 2 VersVG).