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Herbert Salficky - Teresa Maria Atzelsdorfer | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.1 Vorvertragliche Anzeigeobliegenheit

Da der Versicherer die für die Übernahme des versicherten Risikos passende Prämie ermitteln muss und diese Umstände der Versicherungsnehmer anders als der Versicherer kennt, ordnet das Gesetz an, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer bis zum Zustandekommen des Versicherungsvertrags alle Umstände, die für die Verwirklichung der übernommenen versicherten Gefahr ursächlich sein können, vollständig (§ 16 Abs 1 VersVG) und richtig (§ 17 VersVG) mitteilt (Barg, Die vorvertragliche Anzeigepflicht im VVG 2008, 62).

Für die diesbezügliche Risikoeinschätzung benötigt der Versicherer die Informationen des Versicherungsnehmers (Kruse, Die vorvertragliche Anzeigepflicht in der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes, 9).

Da die Obliegenheit die Entscheidungsfreiheit des Versicherers schützt, den Versicherungsantrag des Versicherungsnehmers anzunehmen, sind nur erhebliche Gefahrumstände anzuzeigen, also solche, die auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder etwa zu geänderter Prämienhöhe abzuschließen, einen Einfluss ausüben können (Heiss/Lorenz in Fenyves/Schauer, VersVG, Rz 5 zu §§ 16–17). Im Zweifel gilt ein Umstand als erheblich, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat.

Die Anzeigeobliegenheit ist grundsätzlich eine spontane, wenn es sich um einen erheblichen und selbstverständlich mitteilungspflichtigen Gefahrenumstand handelt (OGH 06.07.2016, 7 Ob 34/16z), jedoch sind die Rechtsfolgen in diesem Fall andere als bei der Beantwortung ausdrücklicher Fragen des Versicherers (§ 16 Abs 1 Satz 3 VersVG, § 18 VersVG). Voraussetzung ist aber immer, dass der Versicherungsnehmer positive Kenntnis von den gefahrenerheblichen Umständen hat. Bloßes Kennen-Müssen genügt also nicht (Heiss/Lorenz, aaO, Rz 19).

Entscheidend ist, dass der Versicherungsnehmer den anzeigepflichtigen Umstand kennt, seine Gefahrerheblichkeit muss er nicht kennen (Heiss/Lorenz, aaO, Rz 24). Entscheidend ist nur die objektive Eignung dieses Gefahrumstandes, den Vertragsentschluss des Versicherers zu beeinflussen (Heiss/Lorenz, aaO, Rz 5).

So verletzt der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit, wenn er die Frage des Ablebensversicherers nach Depressionen oder einem Selbstmordversuch nur dahingehend bejahte, dass er Behandlungen wegen Depressionen offenlegte, jene wegen Selbstmordgedanken allerdings verschwieg (OGH 27.4.2016, 7 Ob 50/16b).

Die Beantwortung einschlägiger Fragen des Versicherers ist nämlich nach dem Sinn und Zweck und nicht nach dem reinen Wortlaut vorzunehmen.

Die Anzeige ist eine formlose Wissenserklärung. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigeobliegenheit, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu welchem er von der Verletzung der Anzeigeobliegenheit Kenntnis erlangt hat (§ 20 Abs 1 VersVG), dem Versicherungsnehmer den Vertragsrücktritt erklären. Dabei handelt es sich um eine empfangsbedürftige, formfreie Willenserklärung (Heiss/Lorenz, aaO, Rz 10 zu § 20).

Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn den Versicherungsnehmer an der Obliegenheitsverletzung kein Verschulden trifft oder der Risikoumstand dem Versicherer bereits bekannt war oder dieser auf sein Rücktrittsrecht verzichtet hat. Letzteres tut der Versicherer in der Regel nur gegen zusätzliches Entgelt.

Trifft den Versicherungsnehmer an dieser Obliegenheitsverletzung kein Verschulden, räumt dem Versicherer das Gesetz (§ 41 VersVG) das Gestaltungsrecht ein, vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode des Versicherungsvertrags die für das erhöhte Risiko in seinem Tarif vorgesehene höhere Prämie vom Versicherungsnehmer zu verlangen (Riedler in Fenyves/Schauer, VersVG, Rz 11 f zu § 41).

Sieht der Tarif des Versicherers hinsichtlich des höheren Risikos keine Gefahrenübernahme vor, wird diesem binnen Monatsfrist ab Kenntnis des Umstands ein außerordentliches Kündigungsrecht des Versicherungsvertrags eingeräumt (§ 41 Abs 2 VersVG).

Hat der Versicherungsnehmer einen anzeigepflichtigen Umstand nicht gekannt, sich aber der Kenntnis desselben arglistig entzogen, kann der Versicherer ebenfalls vom Versicherungsvertrag zurücktreten (§ 16 Abs 2 VersVG).

Arglistig setzt in diesem Fall zwar keine Schädigungsabsicht voraus, muss aber mit Rücksicht auf den abzuschließenden Versicherungsvertrag erfolgen (Röhr, Die vorvertragliche Anzeigepflicht, 155).

Hat der Versicherer anhand eines Fragebogens nach Gefahrenumständen bei Antragstellung gefragt, was im Bereich der Personenversicherung durchaus üblich ist, so kann der Versicherer dann, wenn ein Umstand, nach dem nicht ausdrücklich gefragt wurde, verschwiegen wurde, nur bei arglistiger Verschweigung des Versicherungsnehmers zurücktreten (§ 18 VersVG). Arglist setzt hier nicht nur die Kenntnis von den verschwiegenen gefahrerheblichen Tatsachen voraus, sondern auch vom Irrtum des Versicherers und seiner Relevanz für dessen Vertragsentschluss. Anders als die Arglistanfechtung selbst wird aber eine Kausalität zwischen der Täuschung und dem Vertragsentschluss des Versicherers nicht vorausgesetzt (Heiss/Lorenz, aaO, Rz 13 zu § 18).

War die Täuschung arglistig und für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag abzuschließen, relevant, hat der Versicherer auch das Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten (§ 22 VersVG), was dem allgemeinen Prinzip bei Rechtsgeschäften entspricht (§ 870 ABGB).

Verletzt der Versicherungsnehmer die spontane Anzeigeobliegenheit, kann der Versicherer nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Versicherungsnehmers zurücktreten (§ 16 Abs 3 VersVG, letzter Satz).

Liegen die Voraussetzungen des Vertragsrücktritts vor, ist der Versicherer auch hinsichtlich der Versicherungsfälle leistungsfrei, die sich bis zu seiner Kenntnis von der Verletzung dieser Obliegenheit ereignet haben. Diese Leistungsfreiheit besteht auch dann, wenn der Versicherer nicht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, allerdings nur für die vergangenen, nicht aber für die künftigen Versicherungsfälle (Heiss/Lorenz, aaO, Rz 22, 7 Ob 108/16g).

Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt aber dann bestehen, wenn der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat und der Versicherer nicht vorher zurückgetreten ist (§ 21 VersVG).

Die Beweislast für die objektive Verletzung der Obliegenheit und das arglistige Verhalten des Versicherungsnehmers trifft den Versicherer, der Nachweis für mangelndes Verschulden oder den Kausalitätsgegenbeweis hat der Versicherungsnehmer zu führen (Heiss/Lorenz, aaO, §§ 16–17, Rz 61 f).

Der Rücktritt führt ebenso wie die Arglistanfechtung zur Aufhebung des Versicherungsvertrags vom Beginn an (§ 20 Abs 2 VersVG, § 870 ABGB), jedoch hat im Fall des Vertragsrücktritts der Versicherer Anspruch auf die Prämie zwischen Vertragsabschluss und Wirksamkeit des Vertragsrücktritts (§ 40 VersVG).

Da es sich bei den Bestimmungen der §§ 16 ff VersVG um Sonderregelungen handelt, ist eine darauf gestützte Irrtumsanfechtung (§ 871 ABGB) ausgeschlossen (Keinert, Vorvertragliche Anzeigepflicht [§§ 16 ff VersVG], 23).

Außer bei Arglist des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers in der Lebensversicherung (§ 163 VersVG) und der Krankenversicherung (§ 178k VersVG) mit einer Höchstfrist von drei Jahren ab Vertragsabschluss zeitlich begrenzt.

Wurde in der Lebensversicherung nur das Alter unrichtig angegeben, kommt es nur zur Vertragsanpassung, nicht aber zum Vertragsrücktritt (§ 162 VersVG).