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Dokument-ID: 891009
5.3.1 Wartezeiten
Wartezeiten bedeuten, dass die Versicherungsleistungen erst nach Ablauf dieser Frist in Anspruch genommen werden können, außer der Versicherungsnehmer beweist, dass die Krankheit erst nach Vertragsabschluss erkennbar wurde oder die Schwangerschaft erst nach diesem Zeitpunkt begonnen hat.