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Barbara Pogacar - Teresa Maria Atzelsdorfer - Lena Eberhard - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Wechselseitige Pflichten bei der Schadensversicherung

Gem § 1 Abs 1 VersVG ist der Versicherer bei der Schadensversicherung verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den durch den Eintritt des Versicherungsfalls verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrags zu ersetzen. Bei der Lebensversicherung und der Unfallversicherung sowie bei anderen Arten der Personenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken.

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