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3.1.6 Wiederholungsgefahr und Abmahnverfahren
Der Unterlassungsanspruch gem den §§ 28 und 28a KSchG setzt Wiederholungsgefahr voraus. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn die ernstliche Befürchtung besteht, die beklagte Partei werde weiterhin Störungshandlungen vornehmen. • [Fußnote: OGH 30.11.1987, ÖBl 1989, 52.] Die Wiederholungsgefahr wird dabei nach einem gesetzten Verstoß vermutet; der Beklagte muss ihren Wegfall behaupten und beweisen. • [Fußnote: OGH 17.11.1987, MR 1987, 220.] Die Wiederholungsgefahr kann nur dann verneint werden, wenn geradezu ausgeschlossen ist, dass der Unternehmer die beanstandeten oder sinngleichen Bedingungen in seine AGB aufnimmt. • [Fußnote: Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB, 37. Aufl, § 28 KSchG E 17.] Bei Beurteilung des Bestehens der Wiederholungsgefahr ist stets maßgebend, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (OGH 28.03.2017, 4 Ob 36/17y).