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Dokument-ID: 864091
2.4.3 Zugangsfiktion wichtiger Erklärungen (Z 3)
Allgemeines
§ 6 Abs 1 Z 3 KSchG erklärt Vertragsbestimmungen für unzulässig, nach denen eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers, die jenem nicht zugegangen ist, als dem Verbraucher zugegangen gilt. Ausgenommen davon ist die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Verbrauchers gesendeten Erklärung für den Fall, dass der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung der Anschrift nicht bekannt gegeben hat.