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Dokument-ID: 865851
9.7 Zulässigkeit der Nottötung
Der Versicherungsnehmer darf gem § 126 Abs 1 VersVG eine Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers vornehmen, es sei denn, dass die Erklärung des Versicherers nicht mehr abgewartet werden kann. Ist durch das Gutachten eines Tierarztes oder, falls die Zuziehung eines Tierarztes untunlich ist, durch zwei Sachkundige vor der Tötung festgestellt, dass die Tötung notwendig ist und die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann, so muss der Versicherer die Feststellung gegen sich gelten lassen.