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2.1 Grundlagen
Definition
Bei einem Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber zur Übergabe vertretbarer Sachen (meistens Geld) an den Darlehensnehmer. Diesen wiederum trifft die Pflicht zur Rückgabe ebenso vieler Sachen derselben Gattung und Güte.
Der Kreditvertrag ist im Gesetz (§ 988 ABGB) als eine Unterart des Darlehensvertrages definiert, nämlich als entgeltliches Gelddarlehen. Das Entgelt für ein Darlehen besteht ausdrücklich nur „in der Regel“ in der Bezahlung von Zinsen. Die Parteien haben bei der Gestaltung des Entgelts grundsätzlich freie Hand. Daher ist alles, was der Kreditnehmer über die Rückgabe der Valuta hinaus für den Erhalt der Leistung des Kreditgebers zu geben hat, Entgelt im Sinne dieser Bestimmung. Dies gilt auch für laufzeitunabhängige „Bearbeitungs-“ oder „Manipulationsgebühren“ (RS0130662). Als Gegenleistung kann aber auch die Beteiligung am Gewinn (sogenanntes partiarisches Darlehen) des mit dem Darlehen finanzierten Unternehmens des Darlehensnehmers vereinbart werden (RS0019236).