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Wolfgang Steinberger - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1 Grundlagen

Legaldefinition

Nach der Legaldefinition des § 1 Abs 1 HVertrG ist Handelsvertreter, wer von einem anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften – ausgenommen über unbewegliche Sachen – in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbstständig und gewerbsmäßig ausübt. Der Handelsvertretervertrag kann schriftlich, mündlich, aber auch stillschweigend abgeschlossen werden. Gem § 4 HVertrG steht jedem Vertragspartner das Recht zu, vom anderen eine unterzeichnete Urkunde zu verlangen, die den zu diesem Zeitpunkt gültigen Inhalt des Vertrages wiedergibt. Nach der Rechtsprechung kommt dieser Urkunde jedoch nur deklarative Bedeutung zu (OGH 1.4.1998, ARD 4951/33/98).

Für die Abgrenzung zu anderen Vertriebsformen ist vor allem entscheidend, dass der Handelsvertreter im fremden Namen und für fremde Rechnung tätig wird. Damit unterscheidet er sich insbesondere vom Eigenhändler oder Vertragshändler, der regelmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt. Diese Abgrenzung ist für die Anwendbarkeit des HVertrG von erheblicher praktischer Bedeutung.

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