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Dokument-ID: 1272933
3.1 Grundlagen
Begriff und Wesen der Treuhandschaft
Bei der Treuhand überträgt der Treugeber dem Treuhänder auf Grundlage einer Treuhandvereinbarung bestimmte Rechte (etwa das Eigentumsrecht), die der Treuhänder aufgrund der obligatorischen Bindung zum Treugeber in dessen Interesse auszuüben hat. Die übertragenen Rechte sowie jene Sachen, auf welche sich die übertragenen Rechte beziehen, werden als Treugut bezeichnet.