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Dokument-ID: 344331
1.1 Allgemeines
Als Erbrecht bezeichnet man das Recht die Verlassenschaft zu erwerben. Dieses Erwerbsrecht ist gegenüber jedermann durchsetzbar. Es beschreibt das rechtliche Schicksal des Erbes des Verstorbenen.
Dem Erblasser steht es frei, die gesetzliche Erbfolge durch ein Rechtsgeschäft von Todes wegen weitgehend abzuändern (Testierfreiheit). Das gesetzliche Erbrecht ist in diesem Sinn dispositives Recht.