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Dokument-ID: 232170
2.2.4 Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum
Zur grundbücherlichen Besicherung des Wohnungseigentumsbewerbers kann über seinen Antrag oder auch über Antrag des Wohnungseigentumsorganisators die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt werden.