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Dokument-ID: 631877
3.1.2 Aufklärungspflichten bei Abschluss des Maklervertrages
Doppeltätigkeit
Der Immobilienmakler darf davon ausgehen, dass die Zulässigkeit der Doppelmaklertätigkeit aufgrund des Bestehens eines abweichenden Geschäftsgebrauchs bekannt ist. Er muss daher seine Auftraggeber bei Abschluss des Maklervertrages nicht besonders darauf hinweisen. Lediglich im Konsumentengeschäft hat der Immobilienmakler im Zuge der Übergabe der schriftlichen Nebenkosteninformation unter anderem auch darauf hinzuweisen, dass er als Doppelmakler tätig sein kann.