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Dokument-ID: 1283833
3.1.5 Auflösung OG
Allgemeines
Die Auflösungsgründe einer OG sind in § 131 UGB geregelt. Eine Auflösung tritt insbesondere ein durch:
- Ablauf einer vereinbarten Dauer,
- Beschluss der Gesellschafter,
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder – bei fehlendem kostendeckenden Vermögen – rechtskräftige Nichteröffnung bzw Aufhebung des Insolvenzverfahrens,
- Insolvenz eines Gesellschafters, sofern keine Fortsetzung mit den übrigen Gesellschaftern vorgesehen ist,
- Tod eines Gesellschafters, sofern keine Fortsetzungsklausel besteht,
- Kündigung oder
- gerichtliche Entscheidung, insbesondere aufgrund einer Auflösungsklage.