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Dokument-ID: 307903
1.8.6 Ausübung der Vollmacht
Willensbildung und Willensäußerung
Stellvertretung liegt erst dann vor, wenn der Bevollmächtigte von der ihm eingeräumten Vollmacht Gebrauch macht. Dazu gehört die selbstständige Bildung eines rechtsgeschäftlichen Willens. Für das Zustandekommen der Stellvertretung muss der Vertreter einerseits diesen Willen äußern und andererseits auch die Absicht haben für den anderen zu handeln.