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1.7.3 Direkte Stellvertretung
Allgemeines
Folge der direkten Stellvertretung ist, dass der Geschäftsherr unmittelbar Partei des vom Vertreter vorgenommenen Ausführungsgeschäftes wird und der Vertreter selbst durch sein vertretungsweises Handeln dem Dritten gegenüber grundsätzlich nicht berechtigt oder verpflichtet wird. Das bedeutet, dass zwischen dem Vertreter und dem Dritten kein Rechtsverhältnis entsteht (AnwBl 1990, 653 = NZ 1992, 64). Wenn der Vertreter für einen Dritten einen Vertrag abschließt, muss er dies dem Vertragspartner gegenüber eindeutig zum Ausdruck bringen (Offenlegungsgrundsatz) (SZ 1989/97; JBl 1991, 48).