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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.1 Grundsätzliches zur GesbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist die im ABGB bereits 1811 vorgesehene Grundform der Gesellschaft. Ihre wesentlichen Regelungen finden sich in §§ 1175 bis 1216e ABGB.

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