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Dokument-ID: 295601
2.1.2 Geschützte Bürgschaften: Ehegatten und Verbraucher
„Geschützte“ Bürgschaften
Ehegatten im Fall einer Scheidung und Verbraucher als Bürgen gegenüber einem Kreditinstitut sind besonders geschützt. Die gesetzlichen Schutzbestimmungen sollen dem Machtungleichgewicht in solchen Strukturen Rechnung tragen.