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Maria Brandstetter - Iman Torabia - Lena Eberhard - Daniela Hrdlovic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.5 Grundpfandrecht – Eintragung ins Grundbuch

Pfandrechtseinverleibung

Das Grundpfandrecht (Hypothek) wird mit der Eintragung („Einverleibung“) im Grundbuch wirksam und damit gegenüber jedermann durchsetzbar. Die Eintragung (Einverleibung) des Pfandrechts muss bei dem für die jeweilige Liegenschaft zuständigen Bezirksgericht beantragt werden (Grundbuchsgericht).

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