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1.1.2 Gütergemeinschaft bei Eheleuten
Vorbemerkung
Der gesetzliche Güterstand von Ehegatten in Österreich ist die Gütertrennung, bei der die Eheschließung keine Wirkung für das Vermögensrecht der Eheleute hat; jeder Ehegatte bleibt Eigentümer dessen, was er bei der Eheschließung besessen hat und was er während aufrechter Ehe erwirbt. Bei der Gütertrennung ist kein Ehegatte in seiner Verfügungsgewalt über seine Güter beschränkt und keiner muss von Gesetzes wegen für die Schulden des anderen aufkommen. Von diesem gesetzlichen Güterstand können die Eheleute abgehen, indem sie – in Form eines Ehepaktes – eine Gütergemeinschaft vereinbaren. Gütergemeinschaft unter Lebenden muss zwingend nach der Vermutungsregel des ersten Satzes des § 1234 ABGB besonders vereinbart werden (OGH 01.06.2022, 5 Ob 30/22f).