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Christoph Naske - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.3 Hausverwalter – Aufgaben und Befugnisse

Interessenswahrungspflicht

Gem § 20 Abs 1 WEG ist der Verwalter verpflichtet, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind. Der Verwalter kann die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der Verwaltung der Liegenschaft unbeschränkt und unbeschränkbar vertreten und im Rahmen dieser Vertretung auch berufsmäßige Parteienvertreter (in erster Linie werden dies Rechtsanwälte sein, aber auch Steuerberater und Ziviltechniker kommen in Betracht) bestellen.

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