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Dokument-ID: 1283742
2.1.3 Innengesellschaft und Außengesellschaft
Bei der GesbR wird zwischen Innen- und Außengesellschaft unterschieden:
- Eine Innengesellschaft wirkt ausschließlich im Verhältnis der Gesellschafter. Nach außen handelt jeweils ein Gesellschafter im eigenen Namen; eine Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten findet nicht statt. Vertragspartner und alleiniger Schuldner oder Gläubiger ist daher jener Gesellschafter, der das Geschäft abgeschlossen hat.
- Eine Außengesellschaft tritt gegenüber Dritten gemeinschaftlich auf. Da die GesbR aber nicht rechtsfähig ist, wird dennoch nicht die Gesellschaft selbst Vertragspartner, sondern ihre Gesellschafter. Diese werden bei gesellschaftsbezogenen Geschäften grundsätzlich persönlich berechtigt und verpflichtet.