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Dokument-ID: 253981
2.1.1 Lebensgemeinschaft – Definition
Eine Legaldefinition der (nichtehelichen) klassischen Lebensgemeinschaft fehlt im ABGB nach wie vor. Der Gesetzgeber nimmt vielmehr in einzelnen Bestimmungen auf diese sozial anerkannte Lebensform Bezug. Darüber hinaus wird der heute gebräuchliche Begriff der Lebensgemeinschaft aus der Gesamtbetrachtung der einzelnen Bestimmungen abgeleitet und dementsprechend von der Rechtsprechung weiterentwickelt. Eine analoge Anwendung der ehelichen Bestimmungen fällt jedenfalls aus. In Judikatur und Schrifttum hat sich folgende Definition entwickelt: