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Dokument-ID: 700019
1.1.3 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
Gem § 2 Abs 1 iVm § 2 Abs 3 gilt das Verbraucherkreditgesetz für Kreditverträge, an denen ein Unternehmer als Kreditgeber und ein Verbraucher als Kreditnehmer beteiligt sind. Hinsichtlich der Definition des Kreditgebers (§ 2 Abs 1) und des Kreditnehmers (§ 2 Abs 2) wird auf den Verbraucherbegriff des KSchG abgestellt.