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Dokument-ID: 295529
3.1.1 Allgemeines zum Pfandvertrag
Pfandrecht ist das gegen jedermann durchsetzbare Recht des Gläubigers, sich aus einer Sache (Pfand) zu befriedigen, wenn seine gesicherte Forderung zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird (§ 447 ABGB).