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Dokument-ID: 281407
3.1.3 Schenkungen unter Ehegatten
Da Schenkungsverträge nicht unter die in § 1 lit b NotariatsaktsG genannten Rechtsgeschäfte fallen, sind sie auch dann, wenn sie zwischen Ehegatten abgeschlossen werden, nur dann notariatsaktspflichtig, wenn keine wirkliche Übergabe erfolgt (§ 1 lit d leg cit). Gemischte Schenkungen müssen hingegen immer in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen werden (§ 1 lit b leg cit). Durch den tatsächlichen Vollzug der Schenkung wird ein allfälliger Formmangel geheilt.