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Dokument-ID: 306253
1.5.1 Objektiver Schuldnerverzug
Beim objektiven Schuldner- bzw Leistungsverzug gerät der Schuldner mit der Leistungserbringung ohne sein Verschulden in Verzug. Der Gläubiger kann hier entweder auf Erfüllung bestehen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.