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Maria Brandstetter - Claudia Sorgo - Iman Torabia - Lisa Fabian - Daniela Hrdlovic - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.1 Allgemeines zum Servitutsvertrag

Ein Servitut (Dienstbarkeit) verpflichtet den Eigentümer einer Sache, deren Nutzung durch einen anderen zu dulden (§ 472 ABGB).

Ein Servitut ist eine Dienstbarkeit an einer fremden Sache, die entweder eine Duldung oder eine Unterlassung für andere begründet. Diese Dienstbarkeiten bezogen auf Grundstücke können beispielsweise das Fruchtgenussrecht, Geh- oder Fahrtrechte oder gar das Wohnungsrecht sein. Auch Hochspannungsleitungen über Grundstücke oder Sendemasten auf dem Hausdach fallen in diese Kategorie.

Wesen des Servituts

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