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Dokument-ID: 738200
3.1.1 Softwarekaufvertrag
Beim Kauf einer Software handelt es sich um einen „normalen“ Kaufvertrag, auf den die einschlägigen Bestimmungen des ABGB, gegebenenfalls auch des UGB anzuwenden sind. Die Eigenart des Vertragsgegenstandes erfordert jedoch bei der Vertragsgestaltung die Berücksichtigung gewisser technischer und rechtlicher Aspekte. Ist die Software speziell für die Bedürfnisse des Bestellers nach dessen Vorgaben und Wünschen anzufertigen (zB Individualsoftware), liegt das Schwergewicht auf der Herstellung, sodass der Vertrag ein Werkvertrag ist.