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Dokument-ID: 306266
1.5.2 Subjektiver Schuldnerverzug
Beim subjektiven Schuldnerverzug trifft den Schuldner am Verzug ein Verschulden. Zu den durch den objektiven Verzug ausgelösten Rechtsfolgen – Bestehen auf Erfüllung bzw Rücktritt – tritt in diesem Fall die Schadenersatzpflicht des Schuldners hinzu.