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1.1.4 Verträge zwischen Ehegatten – Unterhaltsverträge
Unterhaltsvereinbarungen während aufrechter Ehe
Während aufrechter Ehe ist der Unterhaltsanspruch beschränkt disponibel. Zwar wird der Ehegattenunterhalt primär durch Vereinbarung geregelt, die die dispositiven Bestimmungen des § 94 Abs 1 und 2 ABGB verdrängt; den Ehegatten steht es aber nur grundsätzlich frei, ihre Unterhaltsbeziehungen durch Vereinbarung (= Unterhaltsvertrag, in der Praxis häufig als „Vergleich“ bezeichnet) autonom zu gestalten; diese Vertragsfreiheit wird allerdings durch das Anspruchsverzichtsverbot des § 94 Abs 3 ABGB sowie durch das Verbot der Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB) beschränkt.