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4.1 Rechtliche Grundlagen zum Verwahrungsvertrag
Wirksamkeitsvoraussetzung
Zum Zustandekommen eines Verwahrungsvertrages ist die Übergabe und Übernahme der Sache erforderlich. Fehlt die Übernahme der Obsorge, so liegt kein Verwahrungsvertrag vor (RS0020776). Voraussetzung ist also die Übergabe der Sache an den Verwahrer. Die Verwahrungszeit kann entweder ausdrücklich vereinbart werden oder sich aus den Umständen ergeben (§ 962 ABGB). Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer weder Eigentümer noch Besitzer der Sache. Es steht ihm auch kein Gebrauchsrecht zu. Der Verwahrungsvertrag ist Realvertrag und kommt erst durch die Übergabe zustande (RS0025249). Entgeltlichkeit ist keine Voraussetzung für das Zustandekommen eines Verwahrungsvertrages. Wesentlich ist die – sei es auch konkludent – erklärte Übernahme der Obsorgepflicht (RS0019368).