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Dokument-ID: 347123
1.2.7 Vorwegvereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
Vorwegvereinbarungen hinsichtlich der ehelichen Ersparnisse
Wenn ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt ist, hat dieser einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlässt und Vorkehrungen trifft, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliert. Allerdings gilt dies nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird.