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Dokument-ID: 738165
1.1.1 Rechtsnatur des Lizenzvertrages
Durch einen Lizenzvertrag räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das Recht zur Benutzung des Lizenzgegenstandes ein. Gegenstand eines Lizenzvertrages kann grundsätzlich jedes schutzfähige gewerbliche Recht (Patent-, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster-, Marken- oder Urheberrecht), gleichgültig ob dafür bereits ein Schutzrecht angemeldet oder erteilt wurde, ebenso wie technisches Know-how (technische Informationen und Erfahrungen von wirtschaftlicher Bedeutung, die nicht Gegenstand gewerblicher Schutzrechte sind), sein.